Art. 270 ZPO – Die Einreichung einer Schutzschrift gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO ist zulässig (E. 1 - 2). Die Schutzschrift ist nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr zu beachten und ist samt Beilagen an die gesuchstellende Partei zurückzuschicken (E. 3).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die An- ordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271-281 SchKG oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Stand- punkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen. Die Schutzschrift wird der Gegen- partei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet. Die Schutz- schrift ist sechs Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten (Art. 270 ZPO).
E. 2 Die Gesuchstellerin befürchtet nicht die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme oder eines Arrestes gegen sie, sondern möchte mit der Hinterlegung ei- ner Schutzschrift verhindern, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid des Vollstreckungsrichters aufschiebende Wirkung gewährt bzw. die Vollstreckbar- keit der vom Vollstreckungsrichter angeordneten Massnahmen aufgeschoben wird. Das Obergericht des Kantons Zug hatte sich mit der Zulässigkeit von Schutzschriften gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Rechtsmittelverfahren bisher nicht zu befassen. Die Zulässigkeit solcher Schutzschriften bzw. die Verpflichtung des Gerichtes, diese entgegenzunehmen und gegebenenfalls zu beachten, ist im Gesetz nicht ausdrück- lich geregelt. Soweit ersichtlich nehmen das Bundesgericht und das Obergericht des Kantons Zürich Schutzschriften gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Rechtsmittelverfahren entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.39/2003 vom
12. März 2003 Sachverhalt lit. G; Urteile des Obergerichts Zürich LB150023 vom
22. Mai 2015, in: ZR 2014 Nr. 50; PS 120211 vom 8. November 2012). In der Li- teratur wird die Zulässigkeit von Schutzschriften zur Verteidigung gegen die über- raschende Gewährung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels befürwor- tet (Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 270 ZPO N 8; Hess-Blumer, Basler Kommentar, 2. A. 2013, Art. 270 ZPO N 7; Huber, in: Sutter-Somm / Hasenböh- ler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 270 ZPO N 11; Zürcher, in: Brunner / Gasser / Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 270 ZPO N 2). 188
IV. Rechtspflege Im Beschwerdeverfahren sind, auch bezüglich der Anordnung von sichernden Mass- nahmen und des Aufschubs der Vollstreckung (Art. 325 ZPO), grundsätzlich beide Parteien anzuhören und ist der Standpunkt beider Parteien zu berücksichtigen. Nur aus Gründen der Dringlichkeit kann die aufschiebende Wirkung ohne vorgängige An- hörung der Gegenpartei gewährt werden (Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 325 ZPO N8). Dieser Benach- teiligung einer Partei kann mit der Beachtung einer zuvor eingereichten Schutz- schrift bzw. der darin gemachten Ausführungen begegnet werden. Das Bedürfnis, in solchen Fällen den eigenen Standpunkt vorsorglich einzubringen, ist vergleichbar mit dem Bedürfnis nach einer Schutzschrift gegen die Anordnung einer superpro- visorischen Massnahme. Das Gesetz schliesst die Zulässigkeit nicht aus; vielmehr kann eine Schutzschrift auch hinterlegen, wer eine «andere Massnahme» befürch- tet. Darunter kann zwangslos auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ei- nes Rechtsmittels subsumiert werden, zumal damit dem verfassungsmässigen An- spruch auf das rechtliche Gehör Rechnung getragen wird. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb dem Begehren Ziff. 1 der Gesuchstellerin vorliegend nicht ent- sprochen bzw. die Schutzschrift nicht entgegengenommen werden sollte.
E. 3 Schutzschriften sind gemäss Art. 270 Abs. 2 ZPO sechs Monate aufzubewahren. Die Gesuchstellerin beantragt vorliegend eine Aufbewahrung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, jedenfalls aber bis zum 15. April 2017. Im Gegensatz zu den Verhältnissen bei befürchteter Anordnung einer superprovi- sorischen Massnahme oder eines Arrestes ist bei befürchteter Gewährung der auf- schiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in zeitlicher Hinsicht bestimmt, bis wann das Rechtsmittel eingereicht sein muss bzw. wie lange die Befürchtung aktuell ist. Es besteht kein Anlass, die Schutzschrift länger als nötig aufzubewahren und in jedem Fall den Ablauf der sechsmonatigen Frist abzuwarten. Gegen den Entscheid des Vollstreckungsrichters war das Rechtsmittel der Beschwer- de zulässig (Art. 309 lit. a ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist be- trug zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), da über die Vollstreckung von Schiedsent- scheiden im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 339 Abs. 2 ZPO) und entschieden wurde. Die Rechtsmittelfrist ist demzufolge inzwischen unbenutzt ab- gelaufen. Eine prozessleitende Anordnung ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs muss die Gesuchstellerin nicht mehr befürchten. Die vorliegende Schutzschrift ist folglich nicht mehr zu beachten und kann samt Beilagen an die Gesuchstellerin zu- rückgesandt werden. Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 27. April 2017 189
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A Gerichtspraxis
4. Zivilprozessordnung 4.1 Art. 270 ZPO Regeste: Art. 270 ZPO – Die Einreichung einer Schutzschrift gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO ist zu- lässig (E. 1 - 2). Die Schutzschrift ist nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist nicht mehr zu beachten und ist samt Beilagen an die gesuchstellende Partei zurückzuschicken (E. 3). Aus den Erwägungen:
1. Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die An- ordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271-281 SchKG oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Stand- punkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen. Die Schutzschrift wird der Gegen- partei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet. Die Schutz- schrift ist sechs Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten (Art. 270 ZPO).
2. Die Gesuchstellerin befürchtet nicht die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme oder eines Arrestes gegen sie, sondern möchte mit der Hinterlegung ei- ner Schutzschrift verhindern, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid des Vollstreckungsrichters aufschiebende Wirkung gewährt bzw. die Vollstreckbar- keit der vom Vollstreckungsrichter angeordneten Massnahmen aufgeschoben wird. Das Obergericht des Kantons Zug hatte sich mit der Zulässigkeit von Schutzschriften gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Rechtsmittelverfahren bisher nicht zu befassen. Die Zulässigkeit solcher Schutzschriften bzw. die Verpflichtung des Gerichtes, diese entgegenzunehmen und gegebenenfalls zu beachten, ist im Gesetz nicht ausdrück- lich geregelt. Soweit ersichtlich nehmen das Bundesgericht und das Obergericht des Kantons Zürich Schutzschriften gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Rechtsmittelverfahren entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.39/2003 vom
12. März 2003 Sachverhalt lit. G; Urteile des Obergerichts Zürich LB150023 vom
22. Mai 2015, in: ZR 2014 Nr. 50; PS 120211 vom 8. November 2012). In der Li- teratur wird die Zulässigkeit von Schutzschriften zur Verteidigung gegen die über- raschende Gewährung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels befürwor- tet (Güngerich, Berner Kommentar, 2012, Art. 270 ZPO N 8; Hess-Blumer, Basler Kommentar, 2. A. 2013, Art. 270 ZPO N 7; Huber, in: Sutter-Somm / Hasenböh- ler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 270 ZPO N 11; Zürcher, in: Brunner / Gasser / Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 270 ZPO N 2). 188
IV. Rechtspflege Im Beschwerdeverfahren sind, auch bezüglich der Anordnung von sichernden Mass- nahmen und des Aufschubs der Vollstreckung (Art. 325 ZPO), grundsätzlich beide Parteien anzuhören und ist der Standpunkt beider Parteien zu berücksichtigen. Nur aus Gründen der Dringlichkeit kann die aufschiebende Wirkung ohne vorgängige An- hörung der Gegenpartei gewährt werden (Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 325 ZPO N8). Dieser Benach- teiligung einer Partei kann mit der Beachtung einer zuvor eingereichten Schutz- schrift bzw. der darin gemachten Ausführungen begegnet werden. Das Bedürfnis, in solchen Fällen den eigenen Standpunkt vorsorglich einzubringen, ist vergleichbar mit dem Bedürfnis nach einer Schutzschrift gegen die Anordnung einer superpro- visorischen Massnahme. Das Gesetz schliesst die Zulässigkeit nicht aus; vielmehr kann eine Schutzschrift auch hinterlegen, wer eine «andere Massnahme» befürch- tet. Darunter kann zwangslos auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ei- nes Rechtsmittels subsumiert werden, zumal damit dem verfassungsmässigen An- spruch auf das rechtliche Gehör Rechnung getragen wird. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb dem Begehren Ziff. 1 der Gesuchstellerin vorliegend nicht ent- sprochen bzw. die Schutzschrift nicht entgegengenommen werden sollte.
3. Schutzschriften sind gemäss Art. 270 Abs. 2 ZPO sechs Monate aufzubewahren. Die Gesuchstellerin beantragt vorliegend eine Aufbewahrung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, jedenfalls aber bis zum 15. April 2017. Im Gegensatz zu den Verhältnissen bei befürchteter Anordnung einer superprovi- sorischen Massnahme oder eines Arrestes ist bei befürchteter Gewährung der auf- schiebenden Wirkung eines Rechtsmittels in zeitlicher Hinsicht bestimmt, bis wann das Rechtsmittel eingereicht sein muss bzw. wie lange die Befürchtung aktuell ist. Es besteht kein Anlass, die Schutzschrift länger als nötig aufzubewahren und in jedem Fall den Ablauf der sechsmonatigen Frist abzuwarten. Gegen den Entscheid des Vollstreckungsrichters war das Rechtsmittel der Beschwer- de zulässig (Art. 309 lit. a ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist be- trug zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), da über die Vollstreckung von Schiedsent- scheiden im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 339 Abs. 2 ZPO) und entschieden wurde. Die Rechtsmittelfrist ist demzufolge inzwischen unbenutzt ab- gelaufen. Eine prozessleitende Anordnung ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs muss die Gesuchstellerin nicht mehr befürchten. Die vorliegende Schutzschrift ist folglich nicht mehr zu beachten und kann samt Beilagen an die Gesuchstellerin zu- rückgesandt werden. Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 27. April 2017 189